Satzung

Satzung des Gesangverein „Liederkranz“ Kasendorf 1854 e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Gesangverein „Liederkranz“ Kasendorf 1854 e.V. und hat seinen Sitz in Kasendorf. Er ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Verbandszugehörigkeit

Der Gesangverein „Liederkranz“ Kasendorf ist Mitglied des „Fränkischen Sängerbundes“ und durch diesen Mitglied im „Deutschen Sängerbund“. Die jeweiligen Verbandssatzungen werden anerkannt.

§ 3 Aufgaben und Zweck des Vereins

Der Gesangverein „Liederkranz“ Kasendorf ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Seine Aufgabe besteht in der Pflege, Förderung und Erhaltung des deutschen Liedgutes und des Chorgesanges. Zur Erreichung seines Zieles hält der Gesangverein „Liederkranz“ Kasendorf regelmäßig Singstunden ab, führt geeignete Veranstaltungen durch und stellt sich bei entsprechenden Gelegenheiten gemeinnützig in den Dienst der Öffentlichkeit. Er nimmt damit an der Pflege des kulturellen Lebens des Marktes Kasendorf und auch darüber hinaus maßgeblich teil. Ein weiterer Zweck des Vereins ist die Förderung des Denkmalschutzes und der Heimatpflege, Dieser wird insbesondere verwirklicht durch den Erhalt eines Felsenkellers und das Abhalten des traditionellen Kellerfestes. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Ungeschadet der Regelung des § 8 erhalten die Mitglieder des Vereins keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern.

Aktive Mitglieder sind alle, die tätigen Anteil am Vereinsleben nehmen.

Passive Mitglieder sind alle, die dem Verein als Förderer beitreten. Mitglieder, welche dem Verein langjährig angehören oder sich durch besondere Leistungen ausgezeichnet haben, können zeitweilig geehrt werden.

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich für die Pflege des Chorgesangs oder um den Verein besondere Verdienste erworben haben, bzw. Mitglieder, die dem Verein langjährig zugehören.

Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Einschränkungen auf bestimmte Personenkreise sind nicht statthaft.

Mitglied kann jeder werden, der schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft und der Vereinsausschuss.

Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod. Der schriftlich dem Verein zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss jedoch spätestens einen Monat vor Ende des Geschäftsjahres erfolgen.

Das Ende der Mitgliedschaft zieht den Verlust sämtlicher an den Verein geleisteten Zahlungen sowie aller Vereinsrechte nach sich; es befreit von weiteren Verpflichtungen gegenüber dem Verein.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheiden mit 2/3 Mehrheit die Vorstandschaft und der Vereinsausschuss. Die Entscheidung ist dem Betroffenen unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen.

§ 5 Beiträge, Rechte und Pflichten der Mitglieder

Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von den Mitgliedern Beiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung festlegt. Sie sind im Voraus fällig und werden zu Anfang jeden Jahres erhoben. Ehrenmitglieder und Mitglieder über 80 Jahre sind von der Entrichtung der Beiträge befreit.

Wählbar in die Vorstandschaft und den Vereinsausschuss sind nur volljährige Mitglieder. In weitere Ausschüsse und Gremien sowie zur Wahrnehmung von sonstigen Ehrenämtern und Funktionen können auch noch nicht volljährige Mitglieder berufen werden.

Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu wahren und die Satzung sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu achten.

§ 6 Vereinsorgane

Vereinsorgane sind:
– Vorstand und Vorstandschaft
– Vereinsausschus
– Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand und Vorstandschaft

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis wird die Vertretungsbefugnis des 2. Vorsitzenden auf den Fall der tatsächlichen Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.

Im Innenverhältnis soll weiterhin gelten, dass der vertretungsbefugte Vorstand zu allen Rechtsgeschäften die den Wert von EUR 200,00 übersteigen der Zustimmung des Vereinsausschusses bedarf oder wenn dieser eine Entscheidung ablehnt, der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung. Der 1. Vorsitzende beruft die Sitzungen der Vorstandschaft und des Vereinsausschusses so wie die Mitgliederversammlung ein und führt den Vorsitz; er leitet alle Beratungen und Abstimmungen und weist alle Ausgaben zur Zahlung an.

Der weiteren Vorstandschaft gehören an, der

Schriftführer: Er führt das Mitgliederverzeichnis und erstellt die Niederschriften über die Ausschusssitzungen und Mitgliederversammlungen. Die Protokolle sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

Kassier: Er ist für die ordnungsgemäße Verbuchung aller Einnahmen und Ausgaben des Vereins verantwortlich.

Chorleiter: Der Chorleiter leitet und fördert die musikalische Tätigkeit des Vereins, führt die Singstunden durch, entscheidet über die musikalische Ausgestaltung der Vereinsveranstaltungen und bereitet diese vor. Er bestimmt, im Einvernehmen mit der Vorstandschaft, die Auswahl und Anschaffung geeigneten Notenmaterials. Die Berufung der Chorleitung erfolgt durch die Vorstandschaft und bedarf der vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses.

§ 8 Vereinsausschuss

Der Vereinsausschuss besteht aus
– den Vorstandsmitgliedern (gem. § 7) und
– Beiräten

Über die Zahl der zu wählenden Beiräte entscheidet die Mitgliederversammlung. Wird keine Vereinbarung getroffen sind 6 Beiräte zu wählen.

Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Dem Ausschuss stehen insbesondere die Rechte nach § 4 der Satzung zu; ihm können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden.

Der Ausschuss tritt nach Bedarf zusammen, oder, wenn 1/3 seiner Mitglieder dies beantragt. Zu den Sitzungen können weitere Personen hinzugezogen werden, falls dies erforderlich ist: diese Personen besitzen jedoch kein Stimmrecht. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.

Die Tätigkeit der Vorstandschaft und des Vereinsausschusses sind ehrenamtlich. Der Chorleiter kann aus Mitteln des Vereins für seine Tätigkeit entschädigt werden. Die Höhe der Entschädigung wird jeweils von der Vorstandschaft und dem Vereinsausschuss festgelegt.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr soweit möglich, bis 31.1. statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/3 aller Mitglieder oder auf Beschluss des Vereinsausschusses einzuberufen.

Die Einberufung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung: Sie muss die zur Abstimmung zu stellenden Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach bezeichnen.

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende volljährige Mitglied eine Stimme. Vertretung sowie Stimmübertragung sind unzulässig. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig die einfache Stimmenmehrheit. Zweidrittelmehrheit ist erforderlich bei Beschlüssen über
– Satzungsänderungen
– Dringlichkeitsanträgen
– Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandschaftsmitgliedes.

Die Wahlen können in geheimer Abstimmung oder durch Akklamation erfolgen. Diese müssen geheim erfolgen, wenn dies gewünscht wird, oder, wenn mehr als ein Wahlvorschlag eingeht.

Anträge für die Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht sein.

In der ordentlichen Mitgliederversammlung ist über die Tätigkeit des Vereins im abgelaufenen Geschäftsjahr zu berichten und Rechnung zu legen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

Die Mitgliederversammlung beschließt über Entlastung der Vorstandschaft, über Vereinsbeiträge und über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.

Alle 3 Jahre sind neu zu wählen: 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Schriftführer, Kassier, die Vereinsausschuss-Beiräte.

Außerdem bestimmt die Mitgliederversammlung jeweils für 3 Jahre einen Prüfungsausschuss (2 Rechnungsprüfer), der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.

Stimm- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ l0 Geschäftsführung

Die Geschäftsführung des Vereins richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und nach dieser Satzung.

Die Buchführung muss allen Erfordernissen entsprechen und einen klaren Einblick in die Finanzverhältnisse des Vereins vermitteln.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft vorzeitig aus seinem Amt aus, so ist vom Vereinsausschuss eine neues Vorstandschaftsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung hinzuzuwählen.

§ 11 Auflösung des Vereins

Der Verein kann aufgelöst werden, wenn die Mitgliederversammlung die Auflösung wünscht. Die Auflösung kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

In dieser Versammlung müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine 3/4 -Stimmenmehrheit erforderlich. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

Das nach Auflösung, Aufhebung oder Wegfall seines bisherigen Zwecks verbleibenden Vermögen (Barvermögen und Inventar) fällt an die Gemeinde Kasendorf zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung.

§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich ergehenden Rechte und Pflichten ist Kulmbach.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 24.03.2017 beschlossen. Sie erlangt Rechtskraft mit Eintragung im Vereinsregister. Die bisherige Satzung tritt mit dem gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

Der Verein wurde am 15. April 2004 unter Nummer 492 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kulmbach eingetragen.

Gesangverein
„Liederkranz“ Kasendorf 1864 e.V.

Elke Fischer
1. Vorsitzende

 


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